Satzung

Die Satzung wurde am 22.10.2022 in der Jahreshauptversammlung einstimmig beschlossen.

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Satzung des SPD-Ortsvereins Hanau-Kesselstadt

Präambel

Die SPD ist eine demokratische Volkspartei. Sie vereinigt Menschen verschiedener Glaubens- und Denkrichtungen, die sich zu Frieden, Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität, zur gesellschaftlichen Gleichheit von Mann und Frau und zur Bewahrung der natürlichen Umwelt bekennen.

§ 1 Tätigkeitsbereich, Name

Der Ortsverein umfasst das Gebiet Hanau-Kesselstadt. Sein Sitz sind die vom Stadtverband der SPD Hanau festgelegten Grenzen für den Ortsbezirk Kesselstadt.. Er führt den Namen „Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) Hanau-Kesselstadt“.

§ 2 Umfang der Satzungsautonomie

Diese Satzung regelt die Angelegenheiten des Ortsvereins Hanau-Kesselstadt, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Parteiengesetz). Sie darf nicht im Widerspruch zu höherrangigen Satzungen stehen (§ 9 Abs. 2 des Organisationsstatuts der SPD).

§ 3 Organe des Ortsvereins

Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede Person sein, die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt und das
14. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Ortsvereins Das weitere Verfahren richtet sich nach § 3 Abs. 1 – 4 des Organisationsstatuts der SPD.

(2) Es gilt grundsätzlich das Wohnortprinzip, Ausnahmen sind unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 des Organisationsstatuts möglich. Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.

(3) Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht, sich an der politischen Willensbildung in der Partei sowie an den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen. Gleichzeitig ist ausdrücklich erwünscht, dass die Mitglieder die Grundsätze der SPD aktiv unterstützen.

(4) Mitglieder, die ein Mandat im Ortsbeirat Kesselstadt innehaben, leisten neben ihrem satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag einen Sonderbeitrag (Mandatsträgerbeitrag). Die Höhe wird zu Beginn jeder Wahlperiode vom Vorstand festgelegt und sollte ca. 30 % des Sitzungsgeldes betragen.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste (Beschluss-)Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Abstimmung über Anträge und innerparteiliche Nominierungsverfahren sowie die Wahl des Vorstandes, der Revisoren/innen und der Delegierten zu den Parteitagen der höheren Gebietsverbände. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Antrags- und Stimmrecht (§ 5 Abs. 1 S. 2 des Organisationsstatuts der SPD). Abstimmungen erfolgen persönlich, eine Stimmrechtsvertretung ist nicht zulässig.

(2) Anträge müssen bis 7 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Spätere Anträge (Dringlichkeitsanträge) werden behandelt, wenn sie von 10 % der stimmberechtigten Mitglieder eingebracht werden und die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Aufnahme in die Tagesordnung zustimmt.

(3) Einmal im Jahr ist die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung durchzuführen. Sie wird vom Vorstand (durch die/den Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall durch den/die Stellvertreter/in) mit Angabe der Tagesordnung und – sofern keine andere Frist vorgeschrieben ist – mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt per Brief und per Mail, sofern möglich. Die Teilnehmenden haben die Möglichkeit, die Tagesordnung zu Beginn der Versammlung zu ergänzen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 7 Tagen einzuberufen, wenn 10 % der Mitglieder des Ortsvereins dies in Schrift- oder Textform beantragen oder wenn der Vorstand in begründeten Ausnahmefällen dies mit Mehrheit entscheidet.

(4) Die zu behandelnden Anträge müssen den Mitgliedern bei der Mitgliederversammlung im Wortlaut vorliegen, nach Möglichkeit werden die Anträge vorab versandt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand bindend. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Der Vorstand, die Revisoren/innen und die Delegierten werden alle zwei Jahre in einer Jahreshauptversammlung gewählt. Später notwendig werdende Ergänzungswahlen finden auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem/den Vorsitzende/n oder bei Abwesenheit von einem/r Stellvertreter/in geleitet. Auf Antrag kann ein/e andere/r Versammlungsleiter/in von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand organisiert und leitet den Ortsverein. Ihm obliegt gemeinsam die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins. Der Vorstand besteht aus der/dem/den Vorsitzenden, der/dem/den stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in und einer von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Zahl von Beisitzern/innen. Die Vorschriften über die Quotierung (jeweils mind. 40 % Frauen und Männer) sind einzuhalten. Die Vorstandsmitglieder sollen ihren ersten oder zweiten Wohnsitz im Gebiet des Ortsvereins oder in dessen unmittelbarer Nähe haben. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(2) Der Vorstand kann von einer Einzelspitze oder – entsprechende Kandidaturen vorausgesetzt – zwei gleichberechtigten Vorsitzenden geführt werden, wobei ein Mann und eine Frau vertreten sein muss (Doppelspitze). Die Wahl der gleichberechtigten Vorsitzenden erfolgt in Listenwahl nach § 8 der Wahlordnung. Eine Einzelwahl nach § 7 der Wahlordnung ist auf Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig.

(3) Der Vorstand sollte zweimonatlich tagen, über die Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Auf Verlangen von drei der Vorstandsmitglieder ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Jedes Vorstandsmitglied ist zur aktiven Mitarbeit angehalten. Der Vorstand tagt in der Regel mitgliederöffentlich. Entscheidungen im Umlaufverfahren (per Mail, telefonisch, online etc.) sind zulässig, über die genauen Regeln hat sich der Vorstand mit einfacher Mehrheit zu verständigen.

(4) Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich für die ihm übertragenen Aufgaben und die Durchführung der gefassten Beschlüsse. Er muss in jeder Mitgliederversammlung über seine Aktivitäten und Ideen berichten und den Mitgliedern aufzeigen, wie sie sich individuell und flexibel im Ortsverein engagieren können. Neumitglieder muss der Vorstand im ersten halben Jahr nach Eintritt über die Struktur und Arbeitsweise des Ortsvereins informieren.

(5) Der Vorstand handelt aufgrund von Mehrheitsbeschlüssen (einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder). Abstimmungen erfolgen persönlich, eine Stimmrechtsvertretung ist nicht zulässig. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend ist. In dringenden Fällen sind mindestens zwei Personen aus dem Kreis der (stellvertretenden) Vorsitzenden zu einstweiligen organisatorischen Maßnahmen berechtigt. Anschließend müssen sie spätestens bei der nächsten Vorstandssitzung die nachträgliche Genehmigung der übrigen Mitglieder des Vorstands einholen.

§ 7 Arbeitskreise

Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können einen Arbeitskreis zu einem bestimmten Thema einsetzen. Die Mitglieder des Ortsvereins werden regelmäßig vom Vorstand über dessen Sitzungstermine informiert. Ein Arbeitskreis ist nach Umsetzung seiner Aufgabe aufgelöst. Handelt es sich um einen dauerhaft eingerichteten Arbeitskreis, kann dieser nur von einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

§ 8 Delegierte

Die Delegierten des Ortsvereins zu den Parteitagen der höheren Gebietsverbände werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes gewählt. Die Vorschriften über die Quotierung (jeweils mindestens 40 % Frauen und Männer) sind einzuhalten. Die Delegierten sind nicht weisungsgebunden, sollen sich aber vor Parteitagen mit den Mitgliedern des Ortsvereins austauschen und ein Meinungsbild einholen.

§ 9 Aufstellung von Kandidaten/-innen

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt die Kandidaten/-innen-Liste für die Ortsbeiratswahl. Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vorschlagsberechtigt für die Kandidaten/-innen-Liste für die Stadtverordnetenversammlung Hanau. Auf Antrag der Mitgliederversammlung kann ein Vorschlag eingereicht werden.

(3) Für die Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten sowohl für den Ortsbeirat als auch für den Vorschlag für die Stadtverordnetenversammlung gilt die Wahlordnung der SPD. Grundsätzlich können nur Personen aufgestellt werden, die Mitglied unserer Partei sind. Nichtmitglieder dürfen auf der Ortsbeiratsliste sowie beim Vorschlag für die Stadtverordnetenversammlung aufgestellt werden, sofern die Mitgliederversammlung dem zustimmt. Um zu erreichen, dass Männer und Frauen zu mindestens je 40 % im Ortsbeirat und in der Stadtverordnetenversammlung vertreten sind, sollen die Kandidaten/-innen-Listen Frauen und Männer möglichst zu je 50 % berücksichtigen.“

§ 10 Kassenprüfung

(1) Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes mindestens zwei Revisoren/innen. Diese dürfen weder Mitglied des Vorstandes noch Mitarbeiter/innen der Partei sein. Beanstandungen an der Kassenführung sind dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Revisoren/innen berichten auf der Jahreshauptversammlung über die Kassenführung des Ortsvereins und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.

§ 11 Transparenz / Verhaltensregeln / Debattenkultur

(1) Es gelten die Verhaltensregeln der SPD für die Wahrnehmung von Ämtern, Funktionen und Mandaten (beschlossen vom Parteivorstand am 17.07.2017). Deshalb müssen Kandidierende vor jeder Wahl gegenüber dem Wahlgremium darauf hinweisen, welche Ämter als Funktions-/Mandatsträger sie derzeit bereits ausüben. Zudem sollen sie offenlegen, ob sie zur Partei oder zu einem Funktions-/Mandatsträger der Partei in einem Dienstverhältnis (angestellt/selbstständig) stehen.

(2) Die Diskussionen im Ortsverein sind von gegenseitigem Respekt und Toleranz getragen, bei flachen Hierarchien. Wir pflegen ein Führungsverständnis, welches das Zusammenbringen unterschiedlicher Perspektiven ermöglicht und daraus eine gemeinsame sowie gemeinsam getragene Strategie entwickelt.

§ 12 Satzungsänderungen

(1) Änderungen dieser Satzung werden durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die erstmalige Verabschiedung dieser Satzung bedarf ebenfalls einer Zweidrittelmehrheit.

(2) Diese Satzung ist am 22.10.2022 in Kraft getreten. [Änderungen wurden am … und am …
beschlossen.]